§ 1 Anwendbarkeit
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit der Böhm –extruplast s.r.o. und mit deren Tochterfirmen (Verkäufer).
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber allen Vertragspartnern, seien sie im Inland oder im Ausland (Käufer).
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Verkäufer und Käufer, welche die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, selbst wenn es sich dabei nicht um Kaufverträge handelt.
(4) Diese Geschäftsbedingungen werden in die Verträge einbezogen durch Hinweis auf sie während der Vertragsverhandlungen oder durch Übersendung eines Exemplars. Sie gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Verträge, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern nicht dem Besteller bei keinem früheren Vertrag ein Exemplar dieser allgemeinen Geshäftsbedingungen zugegangen ist. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten die Bedingungen des Verkäufers in den Vertrag einbezogen.
(5) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorrangig. Anders lautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht bei Vertragsschluß nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
(6) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen erfolgen.
§ 2 Zustandekommen der Verträge
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Sie sind grundsätzlich nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes. Die Verträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung wirksam.
(2) Angaben über Ausführung, Abmessung, Gestaltung, u.s.w. von Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde. Solche Abweichungen sind zulässig, die nicht das Maß des üblichen übersteigen. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten unsere Preise ab Werk ohne Fracht, Verpackung, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, behördlicher Untersuchung. Soweit nicht anders angegeben, kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
(4) Ändern sich nach Abgabe des Angebots durch den Verkäufer bis zur Absendung der Auftragsbestätigung die für die Kalkulation maßgeblichen Kostenfaktoren (Personal, Material, Energie) mehr als unerheblich, oder gilt selbiges vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem der Lieferung, so ist der Verkäufer zur entsprechenden Anpassung des Preises berechtigt. Der Anspruch des Verkäufers auf Nachberechnung gilt als vereinbart. Soll die Lieferung binnen vier Monaten nach Vertragsschluß erfolgen, so kann der Käufer unverzüglich widersprechen; dann muß der Verkäufer seine Kalkulation, die zu der Preiserhöhung führte, offen legen und beweisen, daß er keinen höheren Gewinn erzielt als ursprünglich kalkuliert. Ergibt sich im Verhältnis zum vereinbarten Preis ein unverhältnismäßig hoher Preis, so kann der Käufer binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Er hat jedoch dem Verkäufer die für den Vertrag gemachten Aufwendungen zu ersetzen.
(5) Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise und Konditionen gebunden.
(6) Ist kein Preis vereinbart, so gilt der für den Liefertag gültige Tagespreis des Verkäufers. Ist in einem solchen Fall die Lieferung frei Bestimmungsort oder frei Verwendungsstelle vereinbart, so trägt der Verkäufer nur die normale Fracht bis zu dem Bahnfrachtzentrum, das dem Empfänger am nächsten liegt, jedoch nur innerhalb des Bundesgebiet sonst bis zum Grenzbahnhof.
§ 3 Verpackung, Versand, Gefahrübergang
(1) Der Verkäufer verpackt die Ware nach seinem Ermessen und auf Kosten des Käufers.
(2) Abweichend von den § 446 und § 447 BGB gehen die Leistungs- und die Gegenleistungsgefahr vom Verkäufer auf den Käufer über in dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, selbst wenn es sich um einen Gehilfen des Verkäufers handelt. Abweichend hiervon gehen die Leistungs- und die Gegenleistungsgefahr jedoch im Falle, daß der Käufer nach Vertragsschluß die Lieferung zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt wünscht, bereits in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem ihm der Verkäufer die Versandbereitschaft mitteilt.
(3) Verpackung, Versand, einschließlich des Versandwegs, Beförderung und Schutzmittel sind dem freien Ermessen des Verkäufers überlassen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten bei Rücknahme von Ware entsprechend. Im Zweifel hat jedoch der Käufer die Ware auf seine Kosten und auf sein Risiko zu verpacken und zurückzusenden. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr für die Rückabwicklung und Rücknahme in Rechnung zu stellen.
§ 4 Lieferzeit
(1) Vereinbarte Lieferfristen betreffen im Zweifel den Zeitpunkt, in dem die Ware vom Verkäufer an den Frachtführer oder Transporteur übergeben wird.
(2) Ist der Lieferzeitpunkt durch eine Frist bestimmt, so beginnt sie im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
(3) Alle genannten Lieferfristen und Lieferzeitpunkte sind annähernd. Der Käufer kann den Verkäufer nur dann verzugsbegründend zur Leistung auffordern, wenn sich die Erbringung der Leistung unangemessen lange verzögert. Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerung hat der Verkäufer auch bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin nicht zu vertreten.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(5) Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart (Abrufauftrag), so kann der Verkäufer einen Monat nach Vertragsschluß den Käufer auffordern, einen Liefertermin zu nennen. Kommt der Käufer dem nicht binnen zwei Wochen nach, so kann der Verkäufer binnen weiterer drei Wochen entweder selbst den Liefertermin bestimmen, vom Vertrag zurückterten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Übt der Verkäufer binnen der zweiwöchigen Frist sein recht nicht aus, so kann der Käufer den Liefertermin bestimmen oder vom Vertrag zurückterten.
(6) Ist der Käufer mit der Annahme der Leistung des Verkäufers in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzen einer einwöchigen Frist und erfolgloser Androhung die Ware freihändig verkaufen oder versteigern lassen. Dem Käufer wird der Verkaufserlös abzüglich Unkosten angerechnet.
§ 5 Rügeobliegenheit des Käufers, Arten der Gewährleistung
(1) In Erweiterung von § 377, § 378 HGB hat der Käufer in jedem Fall die Ware sofort bei Eintreffen auf erkennbare Beschädigungen und Mängel zu untersuchen und sofort jede Beanstandung dem Verkäufer mitzuteilen und zusätzlich auf dem Frachtbrief vom Frachtführer bestätigen zu lassen.
(2) Dies gilt insbesondere auch für die Art, Beshaffenheit, die Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Richtigkeit (aliud) der Lieferung.
(3) In jedem Fall ist die Geltendmachung von Rechten, nach dem Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab der Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Transporteur oder Frachtführer ausgeschlossen.
(4) Dem Verkäufer ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst oder durcheinen von ihm benannten Vertreter an Ort und Stelle festzustellen. Bis zu dieser Überprüfung hat der Käufer die gerügte Ware auf seine Kosten aufzubewahren, ohne daß er insoweit Schadenersatzansprüche geltend machen könnte.
(5) Bei ordnungsgemäß gemeldeten und berechtigten Mängelrügen erfüllt der Verkäufer seine Gewährleistung nach seiner Wahl aus einer der nachfolgenden Varianten:
a) mangelfreie Ersatzlieferung
b) Nachbesserung der gelieferten Ware
c) Preisnachlaß entsprechend dem Minderwert der gelieferten Ware
d) Rückgängigmachung des Vertrages
(6) Der Käufer kann die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages nach seiner Wahl nur verlangen, wenn der Verkäufer ursprünglich die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung gewählt hat und diese fehlgeschlagen ist
Bei Rückabwicklung des Vertrages hat der Käufer die Rücksendung der Ware auf seine Kosten auf sein Risiko als Bringschuld zu erfüllen.
§ 6 Mängel und zugesicherte Eigenschaften
(1) Abweichend von § 459 Abs. 1. Setzt ein Sachmangel eine erhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit voraus.
(2) Der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz, sei es aus § 463 BGB, aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, aus Delikt, aus Produkthaftungsrecht oder einer sonstigen Anspruchsgrundlage, ist beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(3) Die Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften aus § 463, § 480 Absatz 2 und § 635 BGB bleiben unberührt. Die Zusicherung einer Eigenschaft der zu liefernden Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Zahlung
(1) Die Rechnungen des Verkäufers sind in Deutscher Mark, sonst in der vom Verkäufer schriftlich akzeptierten Währung ausschließlich und spessen- und kostenfrei an den Verkäufer zu zahlen.
(2) Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort, sonst innerhalb des schriftlich vereinbarten oder auf der Rechnung genannten Zahlungszieles in bar zur Zahlung fällig. Ein Skonto muß schriftlich vereinbart sein. Es gilt nur als gewährt, wenn das Zahlungsziel eingehalten wird.
(3) Die Annahme von Wechseln liegt im freien Ermessen des Verkäufers. Andere als rediskontfähige Wechsel werden grundsätzlich nicht angenommen. In jedem Fall gilt die Annahme von Wechseln und Schecks nur erfüllungshalber.
(4) Als Verzugszins ist ein Satz von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
(5) Unabhängig vom Verzugseintritt hat der Käufer am zehnten Tag nach Rechnungsdatum den offenen Betrag mit einem Satz von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, wenn nicht ein späteres Zahlungsziel vereinbart ist.
(6) Der Käufer kann nur mit seinen Gegenansprüchen, wenn sie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind. Auch sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn darüber ein schriftliches Einvernehmen vorliegt oder wenn die Minderung oder der sonstige Abzug rechtskräftig festgestellt ist.
(7) Auch im Falle der Gewährung eines Zahlungsziels kann der Verkäufer sämtliche gegenüber dem Käufer und seinen Tochterfirmen bestehenden Forderungen sofort fällig stellen, wenn ein Wechsel oder Scheck nicht angenommen oder eingelöst wird, oder wenn ein Zahlungsplan nicht eingehalten wird oder wenn eine Sicherheit entfällt oder unsicher wird. In diesen Fällen ist der Verkäufer daneben auch berechtigt, von allen noch bestehenden Verträgen zurückzutreten. Dem Käufer stehen aus den nicht ausgeführten Verträgen keinerlei Ansprüche mehr zu. Ferner kann in den genannten Fällen der Verkäufer jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware untersagen, insoweit von den bereits ausgeführten Verträgen zurücktreten und die einzelnen Gegenstände zur Rückgabe anfordern. Die Rückgabeverpflichtung hat dann der Käufer als Bringschuld zu erfüllen.
§ 8 Höhere Gewalt
(1) Wirkt auf den Verkäufer nach Vertragsschluß ein unvorhersehbares, mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbares, unverschuldetes und außergewöhnliches Ereignis ein, das ihm seine Leistung ganz wesentlich erschwert oder unmöglich macht – beispielweise Betriebsstörung, behördliche Maßnahme, Embargo, Streik, Aussperung, Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln oder von Energie, so gilt folgendes, wenn der Verkäufer den Käufer unverzüglich benachrichtigt:
(2) Ist abzusehen, daß der Zustand mehr als zwei Monate dauert oder dauert der Zustand mehr als zwei Monate, so gilt die Leistung dem Verkäufer als unmöglich geworden. Dann sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Beide haben sich im Falle des Rücktritts die auf den Vertrag gemachten, auftragsbezogenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
(3) In den anderen Fällen verlängert sich die Lieferpflecht des Verkäufers entsprechend.
(4) Dieser Paragraph gilt entsprechend, wenn ein solches Ereignis auf den Vorlieferanten oder Frachtführer des Verkäufers einwirkt, so daß dieser seine Pflicht nicht wie vorgesehen erfüllen kann, wenn durch dessen Ausfall dem Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten ganz wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.
§ 9 Konstruktionsänderungen, Patente und Geheimhaltung
(1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, die nicht das Maß des üblichen übersteigen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten oder produzierten Waren vorzunehmen.
(2) Der Verkäufer stellt den Käufer aus einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten allenfalls in Höhe des Kaufvertragsvolumens frei. Voraussetzung für die Freistellung ist jedoch, daß der Käufer den Rechtsstreit nach Weisung des Verkäufers führt, und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der gelieferten Ware ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(3) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von der Freistellungsverpflichtung dadurch zu befreien, daß er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft, oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzen Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich der gelieferten Waren beseitigen.
(4) Die dem Käufer im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung unterbreiteten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Die Unterlagen und Muster hat er aufzubewahren, auf Anfordern auf seine Kosten zurückzugeben.
(5) Fertigt der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Teilen, die vom Käufer zur Verfügung gestellt sind, so steht der Käufer dafür ein, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer insoweit im Innenverhältnis freizustellen. Fertigt jedoch der Verkäufer die Zeichnungen, Modelle, Muster oder Teile so ist er alleiniger Inhaber der Schutzrechte.
(6) Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht, so darf der Verkäufer ohne weiteres vom Vertrag zurücktretten und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(7) Der Käufer kann nach Beendigung der Produktion die Rückgabe der von ihm überlassenen Zeichnungen, Modelle, Muster oder Teile auf seine Kosten verlangen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer vom Käufer als Sicherheiten der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
(2) Der Verkäufer wird diese Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr wirtschaftlicher Wert die Forderungen der Verkäufers gegen den Käufer dauerhaft um mehr als 20 % übersteigt. Der wirtschaftliche Wert ist beim Sicherungseigentum der kurzfristig erzielbare Verkaufspreis, bei der Sicherungsabtretung der nach Einziehung der Forderung verbleibende Betrag. Die zu erwartenden Kosten sind jeweils in Abzug zu bringen.
Abschnitt 2: Eigentumsvorbehalt
(3) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware verbleibt im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt) als Vorbehaltsware. Geben Tatsachen dem Verkäufer Anlaß zum Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers sowie bei Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung – bei einmaligem Zaglungsverzug nach erfolgloser Fristsetzung – insoweit herauszuverlangen, als der Eigentumsvorbehalt reicht. Der Verkäufer darf zu diesem Zweck die Räume betreten, in denen die Vorbehaltsware lagert. Er darf die Vorbehaltsware in Besitz nehmen. Die Rücknahme geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer ist nach vorheriger Androhung und Beachtung einer einwöchigen Wartefrist zum freihändigen Verkauf oder zur freihändigen Versteigerung der Ware berechtigt. Erfüllung tritt zum Verkaufserlös abzüglich Unkosten ein. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben vorbehalten.
(4) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne daß für diesen daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Dem Verkäufer stehts das Eigentum an der durch die Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu. Unter dem Wert der Vorbehaltsware ist – auch im übrigen – der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen.
(5) Falls die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, dem Verkäufer oder Dritten gehörenden Waren vermischt oder verbunden wird, steht dem Verkäufer auch dann, wenn eine der anderen Waren als Hauptsache anzusehen ist, das Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der verbundenen Ware zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum vermischten Bestand oder der verbundene Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(6) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer und hält sie ausreichend versichert.
(7) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, wenn er sich das Eigentum daran vorbehält. Er darf sie jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Abschnitt 3: Sicherungsabtretung
(8) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Ersatzleistung) für die Vorbehaltsware bestehende Forderung einschließlich Mehrwertsteur und einschließlich aller Nebenrechte tritt der Käufer bereits hiermit an den Verkäufer zur Sicherheit ab (Sicherungsabtretung). Für den Fall, daß die weiterveräußerte Vorbehaltsware nur im Miteigentum des Verkäufers steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung nur bezüglich des Teils der Forderung aus dem Weiterverkauf, der der Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils des Verkäufers entspricht. Entsprechendes gilt für den Fall eines Verkaufs der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis. Der Verkäufer ist jederzeit zur Offenlegung der Sicherungsabtretung berechtigt.
(9) Der Verkäufer ermächtigt und verpflichtet den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Der Verkäufer kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten, er mehr als 5 Werktage in Zahlungsverzuggerät, er die Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsantrag gestellt wird.
(10) Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die für diese Forderungen bestehenden Sicherheiten mitzuteilen sowie alle erheblichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere Kundenwechsel oder Schecks dem Verkäufer zu übergeben.
(11) Jeder Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist dem Verkäufer vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Rein vorsorglich hat der Käufer unverzüglich den Maßnahmen der Dritten zu widersprechen und den Eigentumsvorbehalt bzw. die Sicherungsabtretung offen zu legen.
Abschnitt 4: Schlußbestimmungen
(12) Der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung des Verkäufers sind in der Weise auflösend bedingt, daß mit vollständiger Erfüllung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer das Eigentum an der Vorbehaltsware bzw. die Inhaberschaft an den abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Käufer übergehen.
(13) Stellt der Käufer die Zahlungen ein, oder wird ein Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungs-verfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Käufer zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht befugt und hat die Ware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Beträge, die aus den abgetretenen Forderungen bei ihm eingehen, hat er gesondert in bar zu verwahren.